Sofern keine offizielle Reisewarnung ausgesprochen wurde, können Reisende bei einzelnen Terroranschlägen ihren bereits gebuchten Urlaub nur unter den üblichen Stornogebühren absagen (s. z.B. AG Bad Homburg, Az 2C 4030-93).
Anders jedoch bei bürgerkriegsähnlichen Wirren, flächendeckenden Unruhen oder Angriffen.
Will jemand die Buchung seinen Urlaub wegen höherer Gewalt rückgängig machen, so gelten zwei Voraussetzungen nach § 615:
- bei Buchung darf das die höhere Gewalt darstellende Vorkommnis (Terroranschlag) nicht erkennbar gewesen sein
- die Reise muß infolge der höheren Gewalt "erheblich erschwert, gefährdet od. beeinträchtigt" sein.
Heutzutage ist allerdings häufig fraglich, ob Anschläge auf Reiseziele noch als unvorhergesehene Ereignsse betrachtet werden können.
Bereits 1996 urteilte ein Gericht, daß ein Rücktritt von einer Reise n. Ägypten wegen eines Anschlags nicht rechtens war 13.8.06, AG Leverkusen, AZ 25 C 96-96), weil es bereits mehrmals zuvor zu Terroranschlägen gegeben habe und der Kunde somit bei Vertragsabschluß ein höheres Wagnis in Kauf genommen habe.
Aufgrund des sich wandelnden Verhaltens von Urlaubern, die nach Anschägen nicht mehr überstürzt den Urlaubsort verlassen, läßt sich vermuten, daß die Rechtsprechung die Einschätzung, daß die Durchführung einer Reise gefährdet sei, bald differenziert beurteilen wird.