Versteuerung von Schülerjobs

Abgabepflicht bei Ferienjobs

Nebeneinkünfte bei Schülern

Steuern zahlen für den Ferienjob?

In den Ferien suchen sich viele Schüler eine Arbeitsstelle zur Aufbesserung des Taschengeldes. Hier greift ihnen Vater Staat unter die Arme, indem er dafür Sorge trägt, dass Arbeit und Verdienst auch wirklich Freude bereiten.

Ab dem Alter von dreizehn Jahren darf der Jugendliche pro Tag zwei Stunden lang Zeitungen oder Werbung verteilen, auf Kinder aufpassen, Nachhilfe geben, Tiere spazieren führen …
Ab fünfzehn steht ihm auch ein Ferienjob offen, maximal einen Monat im Jahr und fünf Tage wöchentlich. Die Tätigkeit darf ihn körperlich natürlich nicht überfordern.
Übertretungen der Gesetze kosten den Arbeitgeber bis zu 15 000 Euro.

Weder Schüler noch Brötchengeber zahlen für die Ferienarbeit Sozialabgaben, egal wie viel der Jugendliche einnimmt. Schluss des Ferienjobs ist bei zwei Monaten oder fünfzig Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Mit der Steuerkarte (Klassen I und IV) stehen ungefähr 900 steuerfreie Euro pro Monat zu. Wählt der Brötchengeber jedoch die Pauschalversteuerung zu dreißig Prozent und zahlt die Steuer, so darf er seinem Angestellten für maximal achtzehn zusammenhängende Arbeitstage jeweils höchstens zweiundsechzig Euro steuerfrei zahlen, also 1116 Euro für vier Wochen Arbeit.

Gebt der Schüler regelmäßig einer Arbeit nach, bleibt sie für ihn ebenfalls abgabenfrei, wenn sie ihm monatlich nicht mehr als vierhundert Euro beschert. In dem Fall zahlt der Chef die Minijob-Pauschale.
Vorsicht beim Kindergeld! Verdient der volljährige Schüler jährlich mehr als 7680 Euro netto, entfällt das Kindergeld.

Gesetzlich unfallversichert ist der Schüler in jedem Fall. Gesetzlich krankenversichert ist er automatisch über die Eltern, sofern sein regelmäßiger Verdienst nicht über vierhundert monatlichen Euro liegt bzw. seine sonstigen Einkünfte nicht mehr als 350 Euro pro Monat betragen.